- Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
- Der Verein führt den Namen „Verein der Freunde und Förderer der Matthias-Claudius-Schule Heusenstamm e.V.
- Sitz des Vereins ist 63150 Heusenstamm.
- gestrichen
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Gründung des Vereins und endet am 31.12. des Gründungsjahres.
- Zweck des Vereins
- Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildungs- und Erziehungsarbeit an der Matthias-Claudius-Schule in 63150 Heusenstamm/Rembrücken über die Verpflichtung des öffentlich-rechtlichen Schulträgers hinaus sowie die Förderung der Jugendarbeit an der Matthias-Claudius-Schule.
- Der Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch
- die Organisation und die finanzielle Unterstützung von Veranstaltungen und Aktivitäten der Matthias-Claudius-Schule,
- die Organisation und die finanzielle Unterstützung einer Kinder-Betreuung an der Matthias-Claudius-Schule,
- sonstige Bildungsarbeit für Kinder,
- Vorträge und Veranstaltungen,
- Stärkung und Pflege der Zusammenarbeit zwischen Eltern, Kindern, Schülern, Lehrern, dem Schulträger, der Wirtschaft und der Gesellschaft.
- Der Verein ist politisch und konfessionell unabhängig.
- Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige/mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Die Mitglieder des Vereins erhalten bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein oder bei der Auflösung oder bei der Aufhebung des Vereins keine Anteile am Vereinsvermögen.
- Vereinsämter können bei Bedarf im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft die Mitgliederversammlung.
- Mitgliedschaft
- Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie rechtsfähige Gebietskörperschaften werden, die die Ziele des Vereins nach Maßgabe dieser Satzung unterstützen.
- Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Die Entscheidung des Vorstandes über die Aufnahme oder deren Ablehnung ist dem Bewerber schriftlich mitzuteilen.
- Gegen eine ablehnende Entscheidung kann von dem Bewerber innerhalb eines Monats nach Zugang der schriftlichen Mitteilung schriftliche Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist begründet an den Vorstand zu richten. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Die Beschwerdeentscheidung wird dem Bewerber schriftlich zugestellt. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.
- Zu Ehrenmitgliedern können durch die Mitgliederversammlung Personen gewählt werden, die sich besonders um den Verein bzw. die Matthias-Claudius-Schule verdient gemacht haben. Des Weiteren besteht die Möglichkeit einer Fördermitgliedschaft.
- Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft erkennt der Antragsteller die Satzung des Vereins an. Ist ein Elternteil Mitglied geworden, so kann dieser Elternteil seine Rechte auf den anderen Elternteil übertragen (z.b. Abstimmungen bei der Mitgliederversammlung bei zeitlicher Verhinderung). Eine weitere Übertragung ist ausgeschlossen
- Nur Mitglieder haben Anspruch auf die Leistungen des Vereins. Dies gilt insbesondere, (insofern)wennEltern für ihre Kinder das Betreuungsangebot sowie sonstige Angebote der Bildungs- Erziehungs- und Jugendarbeit des Vereins in Anspruch nehmen wollen. Die Mitgliederversammlung kann eine abweichende Inanspruchnahme der Leistungen des Vereins beschließen.
- Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet bei natürlichen Personen mit Tod, bei juristischen Personen mit Auflösung, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein.
- Der freiwillige Austritt ist mit vierwöchiger Frist zum 31. Dezember jeden Jahres möglich. Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären.
- Ein nachgewiesener Wohnsitzwechsel gilt als Grund für eine fristlose Kündigung der Mitgliedschaft.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist. Der Ausschluss darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung der zweiten Mahnung drei Monate verstrichen sind und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
- Ein Mitglied kann weiterhin durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn
- es in grober Weise das Ansehen oder die Interessen des Vereins gefährdet oder schädigt oder sich sonst durch sein Verhalten einer weiteren Zugehörigkeit zum Verein als unwürdig erweist
- es nachhaltig gegen die Satzung oder satzungsgemäße Beschlüsse oder Anordnungen des Vereins verstößt
- anderer wichtiger Grund vorliegt.
- Vor der Beschlussfassung des Vorstandes über den Ausschluss aus dem Verein ist dem betroffenen Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich vor dem Vorstand zu rechtfertigen.
- Über jeden Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein entscheidet der Vorstand durch Beschluss mit einer Stimmenmehrheit von drei Fünftel. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die Stimme des ersten stellvertretenden Vorsitzenden. Der Beschluss wird dem Mitglied schriftlich zugestellt. Ab dem Tage des Zugangs des Ausschlussbeschlusses endet die Mitgliedschaft des Mitgliedes im Verein.
- Das ausgeschlossene Mitglied kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zustellung des Ausschlussbeschlusses schriftlich Beschwerde gegen den Ausschluss einlegen. Die Beschwerde ist begründet an den Vorstand zu richten. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln. Die Beschwerdeentscheidung wird dem ausgeschlossenen Mitglied schriftlich zugestellt.
- Der Austritt oder der Ausschluss eines Mitgliedes berührt nicht dessen Verpflichtung zur Zahlung des laufenden Monats- bzw. Jahresbeitrages.
- Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.
- Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Eine Rückgewährung von Beiträgen, Sonderentgelten, Sachspenden oder Geldspenden ist ausgeschlossen,
- Organe des Vereins
- Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
- Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane oder Gremien beschließen.
- Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit sie nicht dem Vorstand oder anderen Vereinsorganen übertragen sind. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:
- Genehmigung des von dem Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr,
- Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, des Rechnungsprüfungsberichtes der Rechnungsprüfer, Entlastung des Vorstandes,
- Festsetzung von Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages,
- Wahl und Abberufung des Vorstandes,
- Änderung der Satzung,
- Auflösung des Vereins,
- Entscheidung über Beschwerden gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages bzw. gegen einen Ausschlussbeschluss,
- Ernennung von Ehrenmitgliedern.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder die Einberufung von zehn Prozent der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird. In diesem Falle muss die Mitgliederversammlung binnen zweier Monate nach Eingang des begründeten Antrags beim Vorstand stattfinden.
- Die Einladung zur ordentlichen als auch zur außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich (z.B. per Mail, Post oder durch Verteilung mit der Schulpost) durch den Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter unter Wahrung einer Einladungsfrist von vier Wochen, bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
- Anträge, die in einer Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, müssen von den antragstellenden Mitgliedern sofort nach Bekanntgabe des Termins der Mitgliederversammlung, spätestens aber acht Kalendertage vor der Versammlung bei dem Vorstand schriftlich eingereicht werden.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden oder vom Versammlungsleiter geleitet. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt.
- Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nur auf den anderen Elternteil übertragbar (dies gilt nur bei Verhinderung des Mitglieds).
- gestrichen
- Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Beschlüsse über Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins und den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein, bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden. Zur Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich.
- Bei der Abstimmung hat jedes anwesende bzw. wirksam vertretene volljährige Mitglied eine Stimme. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen und werden nicht mitgezählt.
- gestrichen
- Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Wenn ein Mitglied eine geheime Abstimmung wünscht, muss diese erfolgen.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und von dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll muss enthalten:
– Ort und Zeit der Versammlung
– Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers
– Zahl der erschienen Mitglieder
– Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit
– die Tagesordnung
– die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis (Zahl der Ja-Stimmen, Zahl der Neinstimmen, Enthaltungen, ungültige Stimmen), die Art der Abstimmung
– Satzungs- und Zweckänderungsanträge
– Beschlüsse die wörtlich aufzunehmen sind.
- Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit sie nicht dem Vorstand oder anderen Vereinsorganen übertragen sind. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:
- Vorstand
- Der Vorstand des Vereins besteht aus fünf Personen, dem Vorsitzenden, dem ersten und dem zweiten stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.
- Die Vorstandsmitglieder werden einzeln durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt, gerechnet vom Zeitpunkt ihrer Wahl. Sie bleiben jedoch über diesen Zeitpunkt bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig.
- Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Vereinsmitgliedschaft endet auch ohne weiteres das Amt eines Vorstandsmitglieds.
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder bei dessen Verhinderung oder auf dessen Weisung einer der stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
- Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen ist. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Vorbereitung der Mitgliederversammlung durch Aufstellung der Tagesordnung
- Einberufung der Mitgliederversammlung
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts
- Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
- Verwaltung des Vereinsvermögens.
- Sind durch vorzeitiges Ausscheiden nur noch drei Vorstandsmitglieder verblieben, so ist von den verbliebenen Vorstandsmitgliedern gemeinsam unverzüglich unter Wahrung der Ladungsfristen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, in der ein neuer Vorstand zu wählen ist.
- Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die Einberufung erfolgt schriftlich, fernmündlich, telegrafisch oder per EMail. Es ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind.
- Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die Stimme des ersten stellvertretenden Vorsitzenden.
- Die Vorstandsmitglieder können eine im Verhältnis zu ihren Aufgaben angemessene Entschädigung erhalten, die von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. (sh. § 3, Punkt 7). Nachgewiesene Kosten wie z.B. Papier, Druckerpatronen, Telefonkosten, Porto, etc. können gegen Vorlage der Belege erstattet werden. Dazu bedarf es der einfachen Mehrheit der Vorstandsmitglieder.
- Nicht notwendige Beisitzer zu den Sitzungen des Vorstandes sind der jeweilige Leiter der Matthias-Claudius-Schule, der jeweilige Vorsitzende des Schulelternbeirates der Matthias-Claudius-Schule ein von der Personalversammlung der Matthias-Claudius-Schule beauftragter Lehrer oder bei Verhinderung, deren Vertreter. Die Beisitzer sind kraft Amtes und nur beratend tätig, sie haben kein Stimmrecht. Die Beisitzer können nicht gleichzeitig gewählte Vorstandsmitglieder sein.
- Rechnungsprüfer
- Der Verein hat zwei Rechnungsprüfer, die von der Mitgliederversammlung jeweils für die Dauer von zwei Jahren gewählt werden. Sie bleiben jedoch über diesen Zeitpunkt bis zur Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Jeder Rechnungsprüfer ist einzeln zu wählen. Zu Rechnungsprüfern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Rechnungsprüfer können nicht Vorstandsmitglieder sein.Mit der Beendigung der Vereinsmitgliedschaft endet auch das Amt eines Rechnungsprüfers.
- Ist durch vorzeitiges Ausscheiden nur noch ein Rechnungsprüfer verblieben, so ist vom Vorstand unverzüglich unter Wahrung der Ladungsfristen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, in der ein neuer Rechnungsprüfer zu wählen ist.
- Die Rechnungsprüfer haben rechtzeitig vor einer Mitgliederversammlung die Jahresabrechnung des Vorstandes zu prüfen. Zu diesem Zweck hat jeder Rechnungsprüfer das Recht, die Unterlagen des Vorstands, insbesondere des Schatzmeisters, einzusehen und vom Vorstand alle zur Erfüllung der Aufgaben der Rechnungsprüfer erforderlichen Auskünfte zu verlangen.
- Die Rechnungsprüfer haben jeweils in der Mitgliederversammlung einen schriftlichen Prüfungsbericht vorzulegen und gegebenenfalls zu erläutern. Der Bericht ist von beiden Kassenprüfern zu unterzeichnen und muss eine Stellungnahme zur Entlastung des Vorstandes enthalten.
- Mitgliedsbeiträge
- Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge über deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung jeweils mit Wirkung für das folgende Geschäftsjahr entscheidet.
- Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.
- Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
- Die Bezahlung der Mitgliedsbeiträge erfolgt im Lastschriftverfahren oder durch Überweisung auf das Konto des Vereins. Die Mitglieder haben zur rechtzeitigen Zahlung der Beiträge ihrem jeweiligen Kreditinstitut einen Dauerauftrag zu erteilen und diesen den Beschlüssen der Mitgliederversammlung über Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages anzupassen.
- Sämtliche Verzugsschäden gehen zu Lasten des mit der Zahlung säumigen Mitglieds.
- Sonderentgelt
Mitglieder, die für ihre Kinder das Betreuungsangebot des Vereins in Anspruch nehmen, haben hierfür zusätzlich zum Mitgliedsbeitrag anteilig die durch die Betreuung entstehenden Kosten zu tragen (Sonderentgelt).
Die Kosten werden vom Vorstand ermittelt und festgesetzt.
Das Sonderentgelt ist auch während der Ferien zu entrichten.
Die Mitgliederversammlung kann die Erhebung und die Höhe eines neben dem Mitgliedsbeitrag zu zahlenden weiteren Sonderentgelts für die Inanspruchnahme weiterer Leistungen des Vereins beschließen.
Für das jeweilige Sonderentgelt und dessen Zahlung geltend sämtliche Regelungen bezüglich der Mitgliedsbeiträge und deren Zahlung sinngemäß.
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine besonders einberufene Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
Im Fall der Liquidation sind der Vorsitzende und einer der stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die Mitgliederversammlung kann nach Maßgabe der für die Bestellung des Vorstandes geltenden Vorschriften andre Personen zu Liquidatoren bestellen.
Bei Auflösung, Aufhebung oder Wegfall des gemeinnützigen Zwecks des Vereins fällt das gesamte Vermögen des Vereins dem öffentlich-rechtlichen Träger der Matthias-Claudius-Schule mit der Auflage zu, dass das Vermögen ausschließlich zugunsten der genannten Schule nach Maßgabe dieser Satzung zu verwenden ist.
Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grunde aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Inkrafttreten
Die Satzungsänderungen wurden der Mitgliederversammlung vom 06.Mai 2014 vorgelegt. Sämtliche Änderungen gegenüber der Satzung vom 30.01.2002 wurden durch einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen.
Die vorliegende Satzung tritt nach Eintragung beim Amtsgericht Offenbach /Vereinsregisteramt in Kraft. Sämtliche Beschlüsse die auf Grund der neuen Satzung gefasst werden, treten nach Eintragung der neuen/geänderten Satzung in Kraft.
Heusenstamm, den 06.Mai 2014